Elternzeit Regelungen – Das Wichtigste im Überblick
Elternzeit Regelungen – Das Wichtigste im Überblick
von Diana Tübke

In meinem Guide zur Elternzeitplanung teile ich meine Leitsätze für eine selbstbestimmte und faire Elternzeitplanung mit Weitblick.
Mit diesen Überlegungen reflektiert ihr euch selbst und sprecht mit Tiefgang über Themen, die ihr vorher vielleicht noch nicht so intensiv beleuchtet habt und die euch vielleicht selbst noch gar nicht so bewusst waren.
Insbesondere zum Thema “Weitblick” erreichen mich häufig Fragen aus dem arbeitsrechtlichen Kontext. In meiner aktiven HR-Zeit habe ich mit vielen werden Eltern, meist Müttern, gesprochen, die sich unsicher waren, was sie beantragen sollten.
Kein Wunder.
Schließlich plant man für eine Situation, die wir uns als “noch-nicht”-Eltern einfach nicht vorstellen können. Da liegt es nahe den Weg zu wählen, den die Mehrheit wählt (auch wenn Gender Gaps & Co nicht unbedingt für den Status Quo sprechen).
Um eine individuell “richtige” Entscheidung zu treffen, ist es wichtig, gesetzliche und arbeitsrechtliche Elternzeit Regelungen und deren Auswirkungen zu verstehen.
Übrigens gehe ich bewusst nicht auf Elterngeldthemen ein.
- Ich bin keine Expertin für das Thema.
- Rein finanzielle Überlegungen verleiten dazu, eben genau keine selbstbestimmte und faire Entscheidung mit Weitblick zu treffen.
Sich alleinig auf finanzielle Überlegungen (die sich noch dazu nur auf maximal 14 Monate auswirken) zu stützen, ist eine der 4 häufigsten Fehler, über die ich in einem separaten Beitrag genauer berichte. Die Existenzsicherung muss natürlich gegeben sein – insbesondere bei ähnlichen Einkünften fällt zeitweise ca. die Hälfte des Einkommens weg. Insofern spielt es natürlich schon eine wesentliche Rolle. Es sollte aber nicht die alleinige Grundlage für Entscheidungen sein.
Ich gehe in diesem Beitrag auf einige arbeitsrechtliche Elternzeit Regelungen ein, die mir in meinem HR-Alltag häufig als Stolperfallen begegnet sind. Meine Hinweise habe ich der Einfachheit halber in Form von FAQs zusammengestellt.
1. Wo finde ich die gesetzlichen Elternzeit Regelungen?
Alle gesetzlichen Elterngeld und Elternzeit Regelungen werden im BEEG festgelegt. Das BMFSFJ fasst die wichtigsten Elternzeit Regelungen auch auf ihrer Website zusammen und bietet dort weitere Broschüren an.
2. Was ist eine Elternzeit aus arbeitsrechtlicher Sicht?
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt somit aber noch bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit lebt das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis unverändert wieder auf. Rückkehrende Eltern haben somit einen Anspruch auf eine Beschäftigung gemäß den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Das beinhaltet die Rückkehr auf die zuvor bestehende Arbeitszeit, nicht jedoch auf exakt dieselbe Position. Diese kann mittlerweile aufgrund von Unternehmensentwicklungen nicht mehr bestehen. Ein Anspruch entsteht auf eine gleichwertige Position.
3. Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?
Eltern, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1 BEEG).
4. Wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?
Eine Elternzeit kann bis zum 3. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. 24 Monate dieses Zeitraums können auch auf einen späteren Zeitpunkt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes gelegt werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).
5. Wie kann die Elternzeit auf beide Elternteile aufgeteilt werden?
Diesen Elternzeit-Zeitraum können beide Elternteile sich abschnittsweise teilen (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Gemäß § 15 Abs. 4 ff BEEG kann jeder Elternteil (auch parallel) bis 32 Stunden Teilzeit in Elternzeit arbeiten.
Der Arbeitgeber kann den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.
Eine Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
6. Kann ich während der laufenden Elternzeit arbeiten?
Während einer laufenden Elternzeit kann bis zu 32 Wochenstunden gearbeitet werden. Mehr hierzu erfahrt ihr in meinem Beitrag zur Teilzeit in Elternzeit.
7. Was muss ich beim Antrag auf Elternzeit beachten?
Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Was häufig untergeht, ist die Tatsache, dass Eltern sich mit diesem Antrag auf zwei Jahre Elternzeit festlegen müssen(§ 16 Abs. 1 S. 2 BEEG).
Das bedeutet:
Sämtliche Abschnitte müssen zum Zeitpunkt des Antrags bereits für die nächsten 2 Jahre geplant sein und entsprechend beantragt werden. In einer laufenden Elternzeit (bis zu 2 Jahre), bzw. innerhalb der nächsten beiden Jahre nach Antrag, gibt es keinen Anspruch auf hiervon abweichende Elternzeiten.
8. Warum Teilzeit arbeiten statt gleich eine kürzere Elternzeit zu beantragen und dann in Teilzeit zu arbeiten? Oder anders: Was sind Teilzeit in Elternzeit Vorteile?
Teilzeit in Elternzeit Vorteile sind Flexibilität, Kündigungsschutz und kürzere Fristen.
Abhängig von der Betreuungssituation (die zur Geburt des Kindes oft allein schon aus Gründen der Anmeldefristen und -prozesse nicht feststeht) und den Bedürfnissen beider Elternteile, kann eine Beschäftigung und ihr Umfang mit einer kurzen Anmeldefrist während der laufenden Elternzeit verhältnismäßig unkompliziert beantragt werden. Das gilt auch für Zeiträume, in denen Eltern sich auf zwei Jahre Elternzeit festlegen mussten.
Das heißt:
Wenn 2 Jahre Elternzeit beantragt sind und beide Elternteile in einem gewissen Umfang arbeiten möchten und die Betreuung des Kindes feststeht, kann trotz laufender Elternzeit eine Teilzeit von bis zu 32 Stunden beantragt werden.
Im Gegensatz dazu kann nach einem Jahr beantragter Elternzeit keine Elternzeit angehangen werden (s. Zweijahresbindung in § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG), falls die Betreuungssituation wider Erwarten nicht geklärt ist. In diesem Fall könnte nur eine Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beantragt werden, das deutlich unflexibler ist.
9. Warum dann überhaupt eine kürzere Elternzeit in Betracht ziehen und nicht per sé 2 Jahre Elternzeit beantragen?
Es kommt darauf an, ob und wann du Vollzeit nach Elternzeit arbeiten möchtest. Oder in anderen Worten:
Wie wichtig ist es dir “schnell” wieder in Vollzeit zu arbeiten?
Während einer laufenden Elternzeit können maximal 32 Wochenstunden gearbeitet werden. Gleichzeitig müsst ihr euch im Antrag auf zwei Jahre Elternzeit festlegen, bzw. müsst ihr immer angeben, welche Elternzeiten ihr jeweils innerhalb der nächsten zwei Jahre nehmen möchtet (Ich weiß, ich wiederhole mich. Aber ich habe schon einige Fälle gesehen, bei denen diese Regelung zu Problemen geführt hat, weil sie oft vergessen wird.).
Das heißt:
Wenn du zwei Jahre Elternzeit beantragst und nach einem Jahr feststellt, dass du wieder in Vollzeit arbeiten möchtest, hast du hierauf keinen rechtlichen Anspruch. Wenn deine Arbeitgeber:in zustimmt, kannst du deine Elternzeit vorzeitig abbrechen. Stimmt sie nicht zu, kannst du in der laufenden Elternzeit lediglich in Teilzeit bis zu 32 Stunden arbeiten und erst nach Ablauf der beantragten zwei Jahre wieder in Vollzeit zurückkehren.
Wenn du ein Jahr Elternzeit beantragst, hast du nach Ablauf des Elternzeitjahres einen rechtlichen Anspruch auf eine Beschäftigung mit deinen zuletzt gültigen Wochenstunden. Wenn du also vor deiner Elternzeit in Vollzeit gearbeitet hast, kannst du im Anschluss an deine Elternzeit wieder in Vollzeit arbeiten.
Fazit: es kommt darauf an, was dir besonders wichtig ist und welchen Rechtsanspruch du dir sichern möchtest.
- Wenn du sichergehen möchtest, dass du nach einem bestimmten Zeitraum wieder in Vollzeit arbeiten kannst, dann sollte deine Elternzeitdauer diesem Zeitraum entsprechen.
-
Wenn du flexibel in deiner Rückkehrplanung sein möchtest, dann empfiehlt sich eine längere Elternzeit, in der du mit geringen rechtlichen Anforderungen kurzfristig dann in Teilzeit zurückkehren kannst, wann es für euch passt.
10. Was, wenn die Elternzeit beendet ist, aber ich aufgrund einer fehlenden Kinderbetreuung nicht in Vollzeit arbeiten kann?
Die frühe Festlegung auf eine Rückkehr in Vollzeit nach einer bestimmten Elternzeitdauer ist oft eng verbunden mit der Sorge, dass die Bedürfnisse dann als Eltern ganz andere sind oder keine zufriedenstellende Betreuung des Kindes gewährleistet ist.
Woher soll man ohne Kind wissen, wie es mit Kind ist?
Woher soll man eine Garantie für einen Betreuungsplatz nehmen, der einem das gute Gefühl gibt, das eigene Kind in guten Händen zu wissen?
▶ Anregungen, wie ihr zu Antworten auf diese Fragen kommt ◀
Wenn du Elternzeit beantragt hast und dann aus welchen Gründen auch immer doch noch Elternzeit oder eine Teil- statt Vollzeitbeschäftigung benötigst, hast du rein rechtlich gesehen nur die folgenden Optionen:
-
Die Elternzeit verlängern mit der Möglichkeit Teilzeit in Elternzeit zu beantragen:
Aber Achtung!
Wenn du dich innerhalb der Zweijahresfrist (§ 16 Abs. 1 S. 2 BEEG) befindest, weil du z.B. ein Jahr Elternzeit beantragt hast, gibt es für diese Variante keinen rechtlichen Anspruch. Sie ergibt sich nur aus der Kulanz deiner Arbeitgeber:in.
Wenn das nicht möglich ist, gibt es nur noch Option 2 (insbesondere, wenn eine weitere Teilzeit nötig ist, um euren Betreuungsbedarf abzudecken).
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Eine:r von euch beantragt Teilzeit nach dem TzBfG – befristet, wenn ihr die Möglichkeit der Rückkehr in Vollzeit für einen späteren Zeitpunkt sichern möchtet. Dieser Zeitpunkt ist dann fix und kann nicht verändert werden. Zusätzlich müssen die Bedingungen für die Beantragung der befristeten Teilzeit vorliegen.
Wie könnte eine Fall-Back-Lösung für diese Situation aussehen?
Eine Fallback-Lösung, die bereits bei der Elternzeitplanung berücksichtigt werden kann, um trotz geplanter Vollzeit ein gewisses Maß an Flexibilität beizubehalten, könnte wie folgt aussehen:
-
Wer sich trotz geplanter Vollzeitrückkehr die Flexibilität sichern möchte, bei Notwendigkeit die Teilzeit in Elternzeit Vorteile nutzen zu können und die Arbeitszeit entgegen des ursprünglichen Plans zu reduzieren, sollte den eigenen Plan B kennen und:
▶ schon mit der Arbeitgeber*in im Vorhinein (d.h. vor Beginn der Elternzeit) besprechen,
▶ sich bestenfalls schon eine schriftliche Zusage für diese Flexibilität sichern (auch wenn das eher unwahrscheinlich ist, weil die meisten Unternehmen sich hierauf nicht festlegen möchten) oder
▶ zumindest das Commitment von Führungsebene einholen, die Elternzeit innerhalb des Zweijahreszeitraum verlängern zu können, um die Arbeitszeit als Teilzeit in Elternzeit reduzieren zu können.
Aber Achtung!
Das ist keine rechtliche Absicherung, denn (außer im Fall einer vertraglichen Vereinbarung) besteht kein Anspruch auf dieses Entgegenkommen. Ihr müsst immer bedenken, dass sich das Unternehmen während eurer Abwesenheit auch weiterentwickelt: Reorganisationen, neue Führungskräfte, Versetzungen, …
All das stellt diese Option auf wacklige Beine.
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Alternativ kann jeweils ein Elternteil eine laufende Elternzeit mit vollzeitnaher Tätigkeit (maximal 32 Wochenstunden) in Anspruch nehmen, während der jeweils andere in Vollzeit arbeitet. Hierbei müssen die unterschiedlichen Möglichkeiten und Grenzen der Abschnittsteilung (§ 16 Abs. 1 S. 6 ff BEEG) berücksichtigt werden.
So kann ein ungeplanter erforderlicher Betreuungsbedarf (z.B. wenn eine Betreuungszusage im geringeren Umfang als gedacht möglich ist) immer durch einen Elternteil (in laufender Elternzeit) abgedeckt werden. Dieser Elternteil hat dann die Möglichkeit die Arbeitszeit so verringern, dass alle nötigen Zeiten abgedeckt werden können (nach den Vorgaben des BEEG, s.a. Teilzeit in Elternzeit: Alles Wichtige im Überblick).
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Oder – und auch hier sind Arbeitnehmende auf die Kulanz der Arbeitgebenden angewiesen – die Elternzeit wird von vornherein für einen längeren Zeitraum beantragt und sobald sich abbildet, dass eine Vollzeittätigkeit möglich ist, kann die Elternzeit frühzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 BEEG). Das geht allerdings nur, wenn die Arbeitgeber:in zustimmt.
Hier zahlt sich eine frühe Absprache wieder aus.
Es gilt, den für das Elternpaar individuell passendsten Weg zu finden und im besten Fall eine win-win-Situation für Eltern und Arbeitgebende herzustellen.
11. Was müssen wir beachten, wenn wir nach der Elternzeit beide oder einzeln weiterhin in Teilzeit arbeiten möchten?
Die Möglichkeit der Teilzeit in Elternzeit endet logischerweise mit dem letzten Tag der Elternzeit, bzw. kann sie (wenn 2 Jahre seit der letzten Elternzeit-Antragsstellung vergangen sind) nochmals mit einer gleichzeitigen Elternzeitverlängerung verlängert werden.
Wer sämtliche Elternzeitansprüche (3 Jahre pro Kind, von denen bis zu 2 Jahre jeweils auf den Zeitraum zwischen 3. und 8. Geburtstag übertragen werden können: § 15 Abs. 2 BEEG) aufgebraucht hat und darüber hinaus in Teilzeit arbeiten möchte, beantragt im Anschluss an die Elternteilzeit eine “herkömmliche” Teilzeit nach dem TzBfG. Die Regelung hierzu findet ihr in meinem Blogbeitrag zur Teilzeit nach Elternzeit.
Fazit
1
Die Planung der Elternzeit erfordert nicht nur eine persönliche Reflexion über individuelle Bedürfnisse und Prioritäten, sondern auch eine gründliche Auseinandersetzung mit den arbeitsrechtlichen Herausforderungen, die damit einhergehen.
2
Die Entscheidung über die Dauer der Elternzeit, hängt von den eigenen Prioritäten und dem gewünschten Maß an Flexibilität ab.
3
Die Fallback-Lösungen, die im Artikel vorgestellt werden, zeigen Wege auf, wie Eltern trotz unvorhersehbarer Entwicklungen im Berufs- und Familienleben mit dem partnerschaftlichen Elternschafts-Ansatz flexibel reagieren können. Sei es durch vorab besprochene Optionen im beruflichen Umfeld oder die Möglichkeit, dass jeweils ein Elternteil im Wechsel in (vollzeitnaher) Teilzeit arbeitet, während der andere eine Vollzeitbeschäftigung ausübt.
4
Transparente Gespräche als Eltern untereinander und mit HR und der Führungskraft sorgen für eine bessere Planbarkeit auf beiden Seiten und erhöhen die Chance auf gegenseitige Flexibilität.

Haftungsausschluss für rechtliche Auskünfte
Die in diesem Artikel präsentierten Informationen dienen lediglich als allgemeine Leitlinien und können keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen. Rechtsfragen sind komplex und können sich je nach individueller Situation unterscheiden. Ich empfehle euch dringend, bei konkreten rechtlichen Anliegen professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Als Autorin teile ich meine Erfahrung aus über 10 Jahren HR-Praxis, sowie den Inhalt der zutreffenden Gesetze. Ich übernehme keine Haftung für etwaige rechtliche Konsequenzen, die sich aus der Anwendung der hier vorgestellten Informationen ergeben könnten.
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